Neonazis dürfen nach Haft weiter hetzen
Ein im Rahmen der Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren erteiltes allgemeines Publikationsverbot für die “Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts” ist verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Ein wegen Volksverhetzung vorbestrafter Neonazi hatte gegen ein solches Verbot geklagt.
Er wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB vorbestrafte Beschwerdeführer sowie wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Schutzgruppe“ des rechtsextremistischen „Aktionsbüros Süd“ in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Sprengstoffen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und die angegriffene Entscheidung aufgehoben, soweit sie das Publikationsverbot betrifft, weil es den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
Die Meinungsfreiheit schützt den Richtern zufolge grundsätzlich – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen. Mit dem Verbot der Verbreitung „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ – auch unterhalb der Schwelle der §§ 130, 86a StGB – sei das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten nicht sicher abgrenzbar, urteilten die Richter.
Zudem fehle es der angegriffenen Entscheidung an der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung. Das Publikationsverbot sei aber auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Auch das staatliche Interesse der Resozialisierung des Neonazis rechtfertige ein so weitgehendes Verbot nicht.
Siehe auch: Neonazis sind keine diskriminierte Minderheit, Rieger-Klage abgewiesen: Volksverhetzungsparagraf ist rechtens, BVerfG: “Ausländer raus” ist keine Volksverhetzung
:


‘Demokraten sind nützliche Idioten … wir werden uns ihrer bedienen und dann aus dem Reichstag fegen!’ (J. Goebbels)
Die Aufregung, die aus eurer Überschrift spricht, ist übertrieben. Ich würde das Urteil eher als Beleg dafür sehen, dass die Neonazis mit ihrer Ansicht falsch liegen, sie stünden “im Kampf” gegen einen monolithischen Block, das “System”.
Gerade die Richter des BVerfG entscheiden nach Auslegung des GG und dann auch mal gegen die Willen der Exekutive oder Legislative, weil sie frei und unabhängig sind und sich eben expliit nicht, wie Freisler und Konsorten, als “politische Soldaten” “dem Willen des Führers” verpflichtet sehen.
Sehen wir es endlich mal als Stärke der Demokratie an, dass sie eben nicht zu den selben Methoden greift / greifen will / greifen muss, wie ihre Gegner.
[...] This post was mentioned on Twitter by NPD-BLOG.INFO. NPD-BLOG.INFO said: Neonazis dürfen nach Haft weiter hetzen http://fb.me/Lpn2fuPC [...]
Gut, dass wenigstens noch das Verfassungsgericht konsequent die Meinungsfreiheit verteidigt! Entweder, eine geäußerte Meinung IST Volksverhetzung o. ä. (und wird dann bestraft!) oder eben nicht und bleibt daher straflos und ist dann erlaubt. Ein pauschales Wischiwaschi-Publikationsverbot (wie genau ist Rechtsextremismus bitte definiert?) ist das letzte, was ich befürworten möchte! Denn dann fällt dem nächsten Richter ein: Ach ja, wenn man “Rechtsextremisten” einfach mal eben mundtot machen kann, machen wir das beim nächsten Mal doch gleich auch mit Stuttgart-21-Gegnern und sonstigen unliebsamen Personen!
Es ist hier doch hoffentlich niemand so naiv und glaubt, ein solches Publikationsverbot gäbe es dann nur für Rechtsextremisten!
Auch bei größtmöglicher Distanz zum rechtsextremen Gedankengut wird man ja bereits von der Polizei (Exekutive) als friedlicher Demonstrant mit Wasserwerfern und Tränengas niedergeknüppelt!
Ja, ja … das gute BVerfG mit seinen Grundsatzentscheidungen a`la “Wahrheit für Deutschland”.
“Wir vertrauen auf die Mündigkeit des Bürgers…”
Na hoffentlich werden wir nicht alle enttäuscht – wie damals beim “Führer” … aber “Auslegung des GG” seitens des BVerfG ist schon “richtig” formuliert, @TW
@Kleiner Michel aus Lönneberga
Da kommen mir ja wieder die Tränen! – Deutscher Nazimob schlüpft unter das Gewand der “Stuttgart 21″-Demonstranten …
Irgendwann sind wir dann wirklich so weit, dass Frau Schnarrenberger – in Verkennung der Lage – sich an die “Spitze der nationalen Bewegung” setzt und ausruft: “Ich bin das Volk! – Nationale Bürgerrechte Jetzt!” *gröööl*
“Auch bei größtmöglicher Distanz zum rechtsextremen Gedankengut wird man ja bereits von der Polizei (Exekutive) als friedlicher Demonstrant mit Wasserwerfern und Tränengas niedergeknüppelt!”
…wie groß ist denn deine Distanz … ähm in Metern … zum Wasserwerfer, @Michel?
[...] die Artikel in der „Süddeutschen Zeitung“ und auf npd-blog.info. document.write(' '); | Tweet | var flattr_uid = 'endstationrechtsbayern'; var [...]
„Ihnen sei gesagt: Gefahr für die Demokratie ging immer von denen aus, die Meinungen verbieten wollten und nicht von denjenigen, die Meinungen offen aussprachen.“
Sonata, was ist denn Ihrer Meinung nach eine Meinung? Holocaust-Leugnung? Oder die Beleidigung anderer?
Immerhin ging es in dem genannten Fall darum, dass jemand die Publikations- und Meinungsfreiheit missbraucht hat, um Straftaten zu begehen.
An sich finde ich es nicht schlecht, wenn jemand ein Recht missbraucht, dass man es ihm nimmt.
Wenn jemand im Straßenverkehr Unfug treibt, dann nimmt man ihm auch den Führerschein, selbst wenn er sich in Zukunft bessern möchte. Einer solchen Logik folgte das Verbot.
Wesentlicher Unterschied: Ein Grundrecht auf Autofahren gibt es nicht, ein Grundrecht auf Meinung schon.
@Sonata
Genau..! – Wenn speziell ein Adolf Hitler sonst Nichts bewiesen hat, dann genau DAS! *lol*
…und das nächste Mal schreibst` du bitte noch
- von wem das Zitat ist,
- in welchen Kontext du es gestellt wissen möchtest,
- auf welchen Eintrag oder Artikel du Bezug nimmst, etc.
Sind jetzt die Nationalsozialisten die Demokratiegefährder … oder “die Anderen”..?
@WW,
es gibt ein Grundrecht auf autofahren: Art. 2 I GG!
Hier liegt das Problem darin, dass gewisse Meinungsäußerungen (Volksverhetzung) bereits unter Strafe stehen und weitere Einschränkungen als unverhältnismäßig angesehen werden. Der Entscheidung kann man folgen.
“Mit dem Verbot der Verbreitung „rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ – auch unterhalb der Schwelle der §§ 130, 86a StGB – sei das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten nicht sicher abgrenzbar, urteilten die Richter.”
…ich “liebe” solche Sätze im Kontext zu den NS-Hanseln und ihren Aktivitäten. (“Das künftig Verbotene von dem weiterhin Erlaubten”) – SO bekommt es NUR die deutsche Justiz im Umgang mit dem Nationalsozialismus hin … wichtig ist “nur” das Hakenkreuz. Aber auch dessen Verwendung braucht` doch letztendlich (sofern es als Propaganda-Signum benutzt wird) nicht einmal mehr unter Strafe gestellt werden, da es für die deutsche Justiz ja offensichtlich soundso nie Etwas gegeben hat, für das ein Hakenkreuz als Synonym stand.
Adolf Hitler würde Heutzutage wegen 86a und seiner Armbinde verurteilt werden, so wie Goebbels und die anderen deutschen “Dichter und Denker” … *lol*
[...] Neonazis dürfen nach Haft weiter hetzen [...]
Facebook
Jüngste Artikel
RSS-Feed
Flattr
Kategorien
Publikative.org