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“Schröders Klausel verstößt gegen das Grundgesetz”

06. Dezember 2010 21:56 1.262 mal gelesen 13 Kommentare

Gegenwind für Familienministerin Kristina Schröder: Der Rechtswissenschaftler Ulrich Battis von der Humboldt-Universität zu Berlin hat die Extremismusklausel des Familienministeriums als teilweise unangemessen und nicht vereinbar mit den Grundgesetz bezeichnet. Dies geht aus einem Gutachten hervor, welches unter anderem von der Aktion Sühnezeichen und dem Kulturbüro Sachsen beaufragt wurde. Damit nicht genug: Der Beirat des Bündnisses für Demokratie, welches von Innen- und Justizministerium initiiert wurde, sprach sich nach Informationen von NPD-BLOG.INFO gegen die Klausel aus.

Von Patrick Gensing

In Battis` Gutachten wird nach Informationen von NPD-BLOG.INFO betont, es sei ein legitimes Ziel, nur Projektträger zu fördern, die sich für die Demokratie im Sinne des Grundgesetzes einsetzten. Der erste Satz der Klausel sei somit geeignet und angemessen, es bestünden keine rechtlichen Bedenken.

Extremismusklausel im Bundesprogramm "Toleranz fördern": "Hiermit bestätigen wir, dass wir..."

Extremismusklausel im Bundesprogramm "Toleranz fördern": "Hiermit bestätigen wir, dass wir..."

Anders verhält es sich dem Wissenschaftler zufolge mit den folgenden Sätzen. Hier geht es um die Überprüfung von Partnern, welche überprüft werden sollen. Battis betont, es sei unklar, wer überhaupt mit Partner gemeint sei, welche Möglichkeiten zur Kontrolle und Prüfung es gäbe und ab welchem Verdachtsgrad anzunehmen sei, dass ein potenzieller Partner nicht im Sinne des Grundgesetzes tätig sei. Zudem werden keine Rechtsfolgen bei einem Verstoß aufgeführt. Battis moniert zudem die unklare Formulierung, man dürfe nicht den “Anschein erwecken”, extremistisch zu sein.

Weiterhin ergebe sich kein Nutzen durch die Kontrolle von Partnern. Würde man diesen Passus streichen und nur ein Bekenntnis zum Grundgesetz einfordern, wäre dies vollkommen ausreichend, meint der Experte. Zudem sei die Forderung nach einer Kontrolle unverhältnismäßig, da diese kaum durchführbar seien – und zu einer erheblichen Belastung zwischen den Partnern führen könnten. Dies stehe im Gegensatz zu der Idee der Vernetzung, welche auf Vertrauen angewiesen sei.

“Mit dem Grundgesetz nicht vereinbar”

Der zweite und dritte Satz stellten einen Verstoß gegen Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Bestimmtheitsgebot da – und seien daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Für Familienministerin Schröder ein Rückschlag, damit könnten sich Initiativen möglicherweise auch rechtlich gegen die Extremismusklausel wehren. Damit nicht genug. Nach Informationen von NPD-BLOG.INFO sprach sich der Beirat des Bündnisses für Demokratie gegen die Klausel aus.

Am 23. Mai 2000 gründeten die Bundesministerien des Innern und der Justiz das „Bündnis für Demokratie und Toleranz – gegen Extremismus und Gewalt (BfDT)”. Die Gründungsressorts wählten bewusst den Jahrestag der Verkündigung des Grundgesetzes der Bundesrepublik, um der normativen Kraft unserer Verfassung als Grundlage allen staatlichen und gesellschaftlichen Handelns Ausdruck zu verleihen. Die in unserer Verfassung niedergelegten Freiheitsrechte, Rechtsgrundsätze und Werte sind darüber hinaus auch die Basis für unsere Zusammenarbeit mit den zivilgesellschaftlichen Partnern in den verschiedenen Feldern der praktischen Demokratie- und Toleranzförderung.

In Sachsen wird die Klausel derweil bereits verwendet – und sorgte schon für Wirkung. Die Verleihung des sächsischen Förderpreises für Demokratie geriet zum Eklat, da sich mehrere Nominierte – und auch Preisträger – weigerten, die rechtlich offenbar höchst zweifelhafte Erklärung zu unterzeichnen. Dies hinderte die Verantwortlichen in Sachsen allerdings nicht, die Anwendung der Klausel gleich noch ausweiten zu wollen.

Lesetipp: Menschenfeindliche Einstellungen: Die Mitte am Rand?

Man wolle über die Bundesprogramme und die vom Landesprogramm “Weltoffenes Sachsen” geförderten Initiativen für Demokratie und Toleranz hinausgehen, erklärte ein Sprecher von Innenminister Uhlig. “Quer durch alle Ministerien” könne eine solche Erklärung beispielsweise auch von Fußballvereinen oder Freiwilligen Feuerwehren verlangt werden. Dafür müsse möglicherweise das Haushaltgesetz geändert werden. Zwar rudert der Innenminister nach diesem Vorstoß offenbar leicht zurück, doch SPD, Grüne und Linkspartei wollen das Thema nun im Landtag debattieren. Denn zu absurd sind die Forderungen, während über rechtsextreme Gewalt – aktuell werden in Mecklenburg-Vorpommern zwei Bürgermeister von Neonazis bedroht, zudem brannte in Sachsen ein alternatives Jugendzentrum aus – wird damit endgültig zur Nebensache.

“Es gibt keine Vergleichbarkeit”

Bundesfamilienministerin Kristina Schröder

Bundesfamilienministerin Kristina Schröder

Dies scheint für die Verfechter der Extremismusklausel ein erfreulicher Nebeneffekt ihres Kampfes für die Gleichsetzung von Links- und Rechtsextremismus, welcher anlässlich des 20. Jahrestages von Ex-Regierungssprecher Uwe-Karsten Heye noch einmal als Unsinn bezeichnet wurde. Im DeutschlandradioKultur sagte Heye, er mache zwischen den Phänomenen einen Unterschied – dieser sei “erheblich”. Er verwies dabei “allein auf die Rate der Todesopfer rechtsextremistischer Gewalt” – nämlich rechts mindestens 140 Menschen seit 1990 nach inoffiziellen Angaben – und links 0 – nach offiziellen wie inoffiziellen Angaben. Dies zeige: Es gebe keine Vergleichbarkeit. Wenn Ministerin Schröder aber meine, sie müsste damit “sozusagen der Räson ihrer Partei folgen, dann kann ich das nur als, na ja, als lässliche Sünde abtun, das ist völliger Unsinn”, so Heye.

Letztendlich scheint sich in dem Extremismusgetöse der Union eine Spielart der entkultivierten Bürgerlichkeit zu zeigen, welche Wilhelm Heitmeyer in seinen Deutschen Zuständen jüngst beschrieben hat. Diese rohe Bürgerlichkeit scheine ihren gepflegten Konservatismus unter dem Druck der Verhältnisse abzustreifen. Zivilisierte, tolerante, differenzierte Einstellungen in höheren Einkommensgruppen scheinen sich in unzivilisierte, intolerante – verrohte – Einstellungen zu wandeln. Bei dem Kampf für die Extremismus-Klausel geht es zwar nicht um Vorurteile gegen Minderheiten, aber um intolerante und undifferenzierte Einstellungen und Argumentationsmuster – die teilweise unangemessen sind, gegen das Grundgesetz verstoßen – und offenbar selbst in Ministeriumsnahen Gremien zunehmend auf Widerspruch stoßen.

Siehe auch: TV-Tipp: Eine Frage der Gesinnung, Ein neuer Stern am schwarzen Himmel, Anschlag auf Jugendclub: Wann brennt dein Haus?, Ignorant gegen Rechts: Zum Beispiel Limbach-Oberfrohna, Wer sich gegen Rechtsextremismus engagiert, macht sich verdächtig!, Preis abgelehnt: 10.000 Euro für das AkuBiz

13 Kommentare »

  • info said:

    journalistischer text? überschrift in anführungszeichen oder mit fragezeichen oder als kommentar kennzeichenen danke!

  • Tweets that mention NPD-BLOG.INFO » Blog Archive » “Schröders Klausel verstößt gegen das Grundgesetz” -- Topsy.com said:

    [...] This post was mentioned on Twitter by NPD-BLOG.INFO, Daedalus and Journalistin Berlin, Gegen Nazis. Gegen Nazis said: @npdde @claus_cremer Schröders Klausel verstößt gegen das Grundgesetz: Gegenwind für Familienministerin Schröder… http://bit.ly/h3BfFX [...]

  • mar52 said:

    Wie immer an dieser Stelle: Das letzte Todesopfer linksextremistischer Gewalt in Deutschland war Meiner Kenntnis nach Michael Newrzella am 27. Juni 1993.

  • NPD-BLOG.INFO » Blog Archive » “Schröders Klausel verstößt gegen … » my-tag.de said:

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  • NPD-BLOG.INFO » Blog Archive » “Schröders Klausel verstößt gegen … said:

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  • xyz said:

    @ info

    Das ist ein Blog, in dem Sinne dürfte klar sein das der Autor in erster Linie sein Meinung darlegt und keinen bierernsten Nachrichtentext.

    @ Gensing

    Gibt es einne Link zum Gutachten?

    MODNPDBLOGINFO: Nein.

    ___

    Abgesehen davon redet Herr Heye ziemlichen Stuss, vergleichen kann und muss man alles – nur beim Gleichsetzen sollte man aufpassen. Und einen Vergleich/Gleichsetzbarkeit anhand der Überprüfung durch ein Kriterium abzulehnen ist auch etwas krude – zumal unterschiedliche Extremismusbegriffe zu unterschiedlichen Zählweisen führt.

    Soweit ich den Text über das Gutachten verstanden habe, monierte der Gutachter in erster Linie die schwammige Formulierung, weniger den Inhalt der Erklärung. In dem Sinne spricht inhaltlich nichts gegen die Erklärung (juristisch) und dessen mögliche Ausweitung – sofern diese nachgebessert wird.

  • @mar52 said:

    recht haben sie. allerdings geht es bei den opfern nicht um die raf, welche sich aufgelöst hat und sich kein*e emanziperte*r linke*r wieder herbei wünscht, sonder um die opfer, welche vorsätzlich in kauf genommen wurden weil sie nicht in das weltbild einiger menschen passten. herr newrzella wurde nicht vorsätzlich der schädel zu matsch gehauen, was nicht heißen soll dass ich diese tat gutheiße oder relativieren möchte.
    eine gleichsetzung von “links” und “rechts” ist und bleibt blödsinn, schlimmer noch, es ist gefährlich. zum einen dient dieser begriff der diffamierung und diskreditierung legitimer parlamentarischer und außerparlamentarischer opposition und zum anderen um die eigenen menschenverachtenden ansichten zu zu verschleiern. denn mit einem pöhsen “rechtsextremismus” weiter rechts der ach so guten “mitten” kann mensch immer wieder andere diskriminieren um dann später sagen zu können: “ich bin kein nazi! aber das wird man doch wohl mal sagen dürfen.”
    die wirkliche gefahr für einen demokratisch verfassten staat stellen die elfenbeinbewohner der “mitte” und die chauvinistischen deffinitionsmächtigen dar. denn diese menschen erhalten durch das prädikat “fdgo” oder “demokrat. mitte” quasi absolution (was heißen soll dass diese menschen ihr handel überhaupt nicht mehr reflektieren müssen) in ihrem handeln.

    ach ja. laut der definition von “extremismus” ist jede*r ein*e extremist*in die/der gegen die bestimmungen der fdgo verstößt.
    ergo: jede*r falschparker*in, schwarzfahrer*in,… .

  • Quarktasche said:

    @xyz

    “Soweit ich den Text über das Gutachten verstanden habe, monierte der Gutachter in erster Linie die schwammige Formulierung, weniger den Inhalt der Erklärung.”

    -es sei unklar, wer überhaupt mit Partner gemeint sei
    -welche Möglichkeiten zur Kontrolle und Prüfung es gäbe
    -ab welchem Verdachtsgrad anzunehmen sei, dass ein potenzieller Partner nicht im Sinne des Grundgesetzes tätig sei
    -es werden keine Rechtsfolgen bei einem Verstoß aufgeführt
    -unklare Formulierung, man dürfe nicht den “Anschein erwecken”, extremistisch zu sein

  • Kristina Schröder gegen das Grundgesetz | Antifaschista – Blog said:

    [...] initiiert wurde, sprach sich nach Informationen von NPD-BLOG.INFO gegen die Klausel aus.[weiterlesen] Extremismusklausel im Bundesprogramm "Toleranz fördern": "Hiermit bestätigen wir, [...]

  • xyz said:

    @ Quarktasche

    Wieso haben sie die Punkte nochmal aufgeführt? Genau diese meinte ich mit “schwammig”.

    Der erste Punkt ließe sich wahrscheinlich damit lösen, in dem man sich auf eine eher finanzielle “Partnerdefinition” festlegt. Partner ist der, der finanzielle Mittel von dem Geförderten erhält. Bei dem dritten Punkt wird es wahrscheinlich schwieriger, man könnte aber den Verfassungsbericht von Bund und Länder als Maßstab nehmen (und/oder eigene/zusätzliche Kriterien aufstellen) und von dem Partner verlangen (sofern er Mitarbeit wünscht) seine “Partnerschaften” offenzulegen. Der vierte Grund ist ein wenig seltsam, es dürfte klar sein das als letzte Konsequenz die Streichung und Rückgabe der erhaltenen Mittel (inkl. marktüblicher Verzinsung) droht – welche Konsequenz könte denn sonst noch drohen? Für die meisten Empfänger solcher Zahlungen wäre eine solche Strafe mit dem Tod des Projektes gleichzusetzen – es dürfte in der Hinsicht egal sein ob man noch zusätzliche Strafzahlungen verhängt. In der regel dürften solche Projekte weder die gelder aufbringen können die Geldsummen zurückzuzahlen, noch über Mittel verfügen die Strafzahlungen zu begleichen. Eine weitere Variante wären aber auch vorher festgelegte “Vertragsstrafen”.

    Der (technische) Knackpunkt liegt bei Punkt 5 und 2. Aus meiner Sicht dürfte die Überprüfung der Partner nicht weitergehen, als das offizielle Dokumente des Partners gesichtet werden (Presseerklärungen und offizielle Stellungnahmen) und ein Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten und vom Ministerium aufgestellte Kriterien erfolgt. Das kann aber nur beim Partner selbst sein, wenn man nämlich dies auch noch auf die Partner der Partner ausweiten würde würde das A) Tatsächlich zur gegenseitigen Bespitzelung führen (und somit zu permanenten Misstrauen => der Tod jeder Partnerschaft) und B) Technisch mehr Aufwand verursachen als eine Partnerschaft jemals an Nutzen bringen könnte. Bei den Partnern kann man maximal einen Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten erwarten/verlangen – mehr ist, glaube ich, nicht drin.

  • Quarktasche said:

    …weil ich das Gefühl hatte Sie trennen Inhalt und Form, der Inhalt ist in Ordnung, nur die Form wäre mangelhaft. Ich denke aber gerade bei einem Vertrag bestimmen ebend die Formulierungen den Inhalt. Denn soweit ich informiert bin, kommt durch eine Unterschrift ein Vertrag zu Stande.

    Und bei allem “Herr Gott, warum unterschreiben sie nicht”(dem ich mich ja der Bquemlichkeit zu Liebe auch fast anschließen würde), im Grunde genommen beißt sich ja die Katze in den Schwanz: Wenn die Arbeitnehmer im Namen ihres Arbeitgebers einen völlig unklaren Vertrag unterschreiben, dann machen sie ihre Arbeit schlecht, unterschreiben sie nicht, gefährden sie sie auch.

    Je mehr ich darüber nachdenke, wie das alles vor Gericht durchzusetzen wäre, um so unmöglicher finde ich es: Gesetzt den Fall, das Land verlangt auf Grund Vertragsbruches das Geld zurück. Ja – wie soll denn das funktionieren!?

    Allein die Frage der Art der “Bezahlung” ist ungeklärt, im Grunde handelt es sich in meinen Augen ja gar nicht um ein Preisgeld sondern trägt, durch die Unterschrift, schon Charakter eines Honorares. Oder ist eine öffentliche Ausschreibung. Ich glaube ein Anwalt könnte das mit Aussicht auf Erfolg in Frage stellen. Der Begriff Partner ist auch unklar, wie Sie ja schreiben. Das ist nicht gerichtsfest. Der Begriff Extremismus ebenso nicht…

  • xyz said:

    @ Quarktasche

    Nun, ich denke in der Diskussion geht es den meisten weniger um den Wortlaut, sondern um die dahinterstehende Motivation. Ich halte die Einforderung eines antiextremistischen Grundkonsens für angemessen, zumal die Leute auch Staatsgelder kassieren. Insofern ist es auch sinnvoll Inhalt und Form (erstmal) getrennt voneinander zu betrachten. Der Autor des Artikel sieht nämlich nicht in der technischen Ausführung (der Form) das Problem, sondern im Inhalt und der dahinterstehenden Motivation (und den entsprechenden Grundannahmen) das Problem. Abgesehen davon, wird der Begriff des Extremismus in der Erklärung deutlich gemacht: Gegen die FDGO der Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Initiativen die sich nach einer neuen Gesellschafts- oder Wirtschaftsordnung sehnen (z.B. sozialistisch, nationalsozialistisch anarchisch u.a.) fallen also (u.U.) in diese hinein Definition.

    Mal davon abgesehen ist die erklräung nicht auf Preisgelder, sondern auf Fördergelder im allgemeinen gemünzt – speziell im Bereich der politischen Bildung. Bekannt wurde das Thema jedoch erst durch die Weigerung von AKuBiz den Preis (eben aus Protest gegen die Erklärung) anzunehmen. Insofern haben sie (graduell) Recht, es geht hier um “Honorare”.

  • Sachsens Linke | Der Extremismusbegriff – eine Konstruktion der “Mitte” said:

    [...] Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität hat in einem Gutachten festgestellt, daß der zweite Absatz nicht verfassungskonform ist. Er sei zu unbestimmt und [...]